Es ist ein wichtiges Urteil, das der Bundesgerichtshof ganz aktuell gefällt hat. Dabei ging es um das Pfändungsschutzkonto – bereits zum zweiten Mal hatte das höchste deutsche Gericht eine Entscheidung zum so genannten P-Konto zu fällen. Und wieder ging das Urteil zu Ungunsten der Banken aus, was als ein deutliches Signal gewertet werden dürfte, dass die Zeit, in der die Banken verschuldete Menschen für die Spielwiese ihrer Launen benutzten, langsam aber sicher vorübergeht.
Die Klage war vom Verbraucherzentrale Bundesverband ausgegangen, der damit erneut einen Erfolg verbuchen kann bei seinen zahllosen begründeten Prozessen gegen Banken, die sich nicht an die Spielregeln halten. Und diesmal waren es Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Deutschen Bank, die sich der vzbv aufs Korn genommen hatte und in denen es einige Regeln gab, die alles andere als verbraucherfreundlich waren hinsichtlich der Umwandlung eines normalen Girokontos in ein Pfändungsschutzkonto.
Kreditkarte und Überziehungskredit dürfen nicht einfach aufgehoben werden
So darf bei der Umwandlung in ein P-Konto nicht einfach automatisch der Überziehungskredit aufgehoben werden, der vorab vereinbart wurde. Und auch die Kreditkarte, die vorher für das Girokonto ausgegeben wurde, darf nicht einfach für ungültig erklärt und eingezogen werden. Für die Verbraucherschützer ist dies ein klarer Sieg, soll doch das Pfändungsschutzkonto gerade vermeiden, dass aus verschuldeten Menschen weiter Menschen zweiter Klasse gemacht werden in Deutschland.
Und so sind laut BGH das Einziehen der Kreditkarte und das Beenden des Überziehungskredits für das P-Konto nur dann möglich, wenn die Kündigung gesondert gekündigt wird. Das Urteil mit dem Aktenzeichen XI ZR 260/12 dürfte möglicherweise einige Folgen für die Banken haben. Schließlich ging es hierbei nicht um irgendwelche überzogenen Gebühren, die der BGH in einem früheren Urteil bereits kassiert hatte. Sondern darum, welche Leistungen einem Kontoinhaber letztlich zustehen, wenn er sein bisher ganz normal genutztes Girokonto in ein Pfändungsschutzkonto umwandeln muss und wie bei einem Streichen der bisherigen Leistungen vorgegangen werden muss.
Prepaid Kreditkarten mit P-Konto als Alternative
Wer ein P-Konto führen möchte und dabei dennoch nicht auf eine zumindest auf Guthabenbasis geführte Kreditkarte verzichten möchte, dem empfehlen wir, sich ein schufafreies Girokonto zu suchen. Dabei kann dann eine Kreditkarte bis auf den nicht vorhandenen Kreditrahmen ganz normal genutzt werden – und zur Prepaid Kreditkarte gehört eine Girokontofunktion, mit der alle Überweisungen, alle Daueraufträge und Terminüberweisungen durchgeführt werden können. Lediglich Lastschriften sind nicht möglich über solche Konten. Dafür haben diese Art Girokonten einen anderen Vorteil: sie können schnell und einfach in ein P-Konto umgewandelt werden, ohne dass mit Repressionen seitens der Bank gerechnet werden muss. In unserem Prepaid-Kreditkarten Vergleich finden sich mit der Global MasterCard Premium, der MeineGiroKarte Prepaid und der Suprema MasterCard gleich mehrere Angebote, die Kreditkarte auf Guthabenbasis und Pfändungsschutzkonto kombinieren.